Landkreis Rotenburg. Das seit Anfang November in die Ställe beorderte Geflügel darf nach Mitteilung der Kreisverwaltung wieder nach draußen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 30. Oktober 2025 wird mit Wirkung zum 14. März aufgehoben.
Grund für die damalige Anordnung waren die zahlreichen Nachweise der aviären Influenza (Geflügelpest) im Wildvogelbereich, insbesondere bei den Kranichen. Durch diese Maßnahme sollten die Geflügelbestände geschützt und die beim Ausbruch weitreichenden behördlichen Maßnahmen wie die Einrichtung von Sperrzonen, welche die großen Geflügelbetriebe besonders hart treffen würden, vermieden werden.
Leider kam es dennoch im Landkreis zu Ausbrüchen in sechs Geflügelhaltungen im Jahr 2025 und in einem weiteren Betrieb Anfang Januar 2026. Seither hat sich die Seuchenlage im Landkreis entspannt, allerdings gibt es in anderen Regionen Deutschlands weiterhin Nachweise der Geflügelpest, insbesondere im Wildvogelbereich.
Biosicherheit beachten
Während es sich in den früheren Jahren um ein saisonales Auftreten der Geflügelpest handelte, muss laut Mitteilung festgestellt werden, dass das Virus nunmehr ganzjährig in Deutschland nachgewiesen wird.
Dies heißt für alle Geflügelhalter, egal ob viele oder nur wenige Tiere, ein besonderes Augenmerk auf die Biosicherheitsmaßnahmen zu legen (separates Schuhwerk und Kleidung im Geflügelbereich, kein Kontakt der Tiere zu Wildvögeln, nur gereinigte und desinfizierte Geräte oder Fahrzeuge in die Ställe verbringen, Futterplätze und Tränken für Wildvögel unzugänglich aufstellen, Futter und Einstreu für Wildvögel unzugänglich aufbewahren).
Geflügelseuche Newcastle-Krankheit auf dem Vormarsch
Die Newcastle-Krankheit wurde 30 Jahre lang in Deutschland nicht mehr nachgewiesen. Diese anzeigepflichtige Viruserkrankung führt bei einer Infektion zu ähnlichen Krankheitssymptomen wie die Geflügelpest (allgemeine Abgeschlagenheit, Augenentzündungen, Atemstörungen, Durchfall, Rückgang der Legeleistung und im späteren Verlauf Lähmungen und andere zentralnervöse Störungen mit Kopfschiefhaltung). Nach drei bis sieben Tagen tritt der Tod ein, der bis zu 100 Prozent der Tiere betreffen kann. Die Übertragung der Krankheit erfolgt direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Fahrzeuge, Transportkisten, nicht gereinigte und desinfizierte Stiefel.
Im Jahr 2026 gab es in 24 Geflügelbetrieben (gewerbliche und Hobbyhaltungen), vorwiegend in Bayern und Brandenburg, Ausbrüche in Legehennenbetrieben und Mastbetrieben. In Polen gibt es zahlreiche Nachweise der Newcastle-Krankheit. In den Ausbruchsbetrieben ist die Tötung der Tiere vorgeschrieben.
Es gibt eine Impfmöglichkeit, für Hühner und Truthühner gilt eine Impfpflicht ab dem ersten Tier. Die Impfung kann über das Trinkwasser erfolgen, der verschreibungspflichtige Impfstoff ist ausschließlich bei Tierärzten zu bekommen.
Weitere Informationen unter https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00070220/FLI-Information-FAQ-Newcastle-Krankheit-2026-03-06.pdf