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Straßenreinigung: Kein Minderungsanspruch bei kurz- und mittelfristigen Ausfällen

Sittensen. Nach den Empfehlungen des Niedersächsischen Städtetages (NST) und der gängigen Rechtsprechung in Niedersachsen ist eine Neuformulierung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung vorgeschlagen worden. Dabei geht es um den Satzungstext über die Einschränkung oder Unterbrechung der Reinigung. Demnach begründen kurzzeitige Ausfälle der Straßenreinigung keinen Anspruch auf eine Gebührenminderung. Die Mustersatzung des NST, an die sich die kommunalen Satzungen orientieren, ist entsprechend aktualisiert worden.

Der Rat der Gemeinde Sittensen hat sich jetzt mit der Straßenreinigungsgebührensatzung für die Samtgemeinde Sittensen befasst und bei zwei Gegenstimmen – Ingo Hillert und Jürgen Sausmikat – beschlossen, der entsprechenden Änderung zuzustimmen.

Inhaltlich bedeutet das: Muss die Straßenreinigung aus „zwingenden Gründen“ in einer Straße für weniger als einen Monat eingestellt werden, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.  Ein Minderungsanspruch besteht demnach auch nicht, wenn für weniger als drei Monate die Reinigung in einer Straße eingeschränkt werden muss.

Bei solchen „kurz- und mittelfristigen“ Ausfällen, zum Beispiel wegen Straßenbauarbeiten, extremen Witterungsverhältnissen, Maschinenausfall oder Streiks, besteht also kein Anspruch auf eine Minderung der Gebühren.  

Ein ums andere Mal wurde betont, dass es sich um eine reine Formalie zur Anpassung der Rechtssicherheit handelt. Hillert und Sausmikat geben sich damit nicht zufrieden. Sie sehen eine „deutliche Verschlechterung für die Gebührenzahlenden.“ Die Samtgemeinde nehme Geld ein, ohne es zurückzuzahlen. Sausmikat sieht im Satzungstext zudem zwingende Gründe nicht ausreichend definiert. Er möchte, dass in der samtgemeindeeigenen Satzung „für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar formuliert wird. Es handelt sich nur um eine Empfehlung, der wir nicht zwangsläufig folgen müssen“, so seine Meinung.

Bürgermeister Diedrich Höyns verwahrte sich gegen die indirekte Anschuldigung, dass Leuten widerrechtlich Geld aus der Tasche gezogen werde. „In der Praxis ändert sich nichts. Kosten, die anfallen, werden berücksichtigt. Auch wenn nicht gereinigt wird, entstehen Fixkosten. Eingesparte Kosten werden in der nächsten Kalkulation berücksichtigt. Das Geld ist nie weg“, ließ Bauamtsleiter Jörg Schmidtchen wissen. Seinen Worten zufolge wird die nächste Gebührenkalkulation 2026 erstellt.

Ratsfrau Martina Nack schickte als Verwaltungsfachangestellte ebenfalls eine Erläuterung hinterher: „Es entstehen wirtschaftlich höhere Kosten, wenn für jeden Bürger einzeln abgerechnet wird. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Man kann nicht jeden denkbaren Einzelfall im Voraus per Satzung regeln.“

Alfred Flacke machte, wie bereits im Bauausschuss, deutlich, dass eine Satzung beziehungsweise ein Gebührenhaushalt keine Gewinne erwirtschaften dürfe. „Es geht doch nur darum, einen Satzungstext rechtssicher zu formulieren. Wir werden nach der Mustersatzung des kommunalen Spitzenverbandes dazu aufgefordert. Praktisch kommt es zu keiner Änderung“, gab Thomas Miesner zu verstehen und beantragte daraufhin die Abstimmung. Mehrheitlich votierte der Rat für die Satzungsänderung. (hm)

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