Sittensen. Zu unserem Artikel „Straßenreinigung: Kein Minderungsanspruch bei kurz- und mittelfristigen Ausfällen“ vom 31. August meldet sich Ralf Egge aus Sittensen zu Wort:
„In der Sitzung des Rates der Gemeinde Sittensen vom 27. August 2026 hat der Rat zum Thema Straßenreinigung in Sittensen zwei Satzungen geändert: erstens das Kataster (siehe weiteren Artikel in Sittensen Aktuell), zweitens die Gebührensatzung. Letztere wurde aufgrund einer Empfehlung des Niedersächsischen Städtetags angepasst und soll mehr Rechtsicherheit schaffen. In der lebhaften Debatte im Rat wurden wie zuvor in der vorherigen Woche im Planungs- und Bauausschuss auch die fortlaufenden Betriebskosten für das Ausklammern von Gebührenminderung bei Ausfällen in der Straßenreinigung genannt.
Der Öffentlichkeit wurde eine Sitzungsvorlage Si/204/2026 zugängig gemacht, die den “… Zeitraum ohne Gebührenminderung auch bei Situationen entsprechend verlängert, die die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat (Absatz 2)“ (Zitatende).
Bisher betrug dieser Zeitraum für eine Einschränkung, die länger als einen Monat anhält. Man erinnert sich an 2019, als hier vom Gemeinderat eine entsprechende Gebührenminderung für ein Quartal ausgesprochen wurde. Hintergrund war der Krankheitsausfall eines Bauhofsmitarbeiters. Bei der Diskussion um die Worte „zwingende Gründe“ im Absatz 1 des entsprechenden § 6 dieser Gebührensatzung wurde seitens der Gemeindeverwaltung nicht differenziert geantwortet. In einer Wortmeldung seitens der Verwaltung wurden Unwetter und Schnee erwähnt. Später wurden auch Einschränkungen für das Kehren aus der Bedienungsanleitung zu den Kehrmaschinen genannt: bei Temperaturen unter vier Grad beziehungsweise zwei Grad Celsius.
Tatsachen sind:
– Im Berliner Ring wurde wegen Frost und festgefahrener Schneedecke im 1. Quartal nicht gereinigt.
– Im zweiten Quartal entfiel eine Reinigung zunächst wegen Krankheit, danach wegen des Defektes an einer Kehrmaschine, teilweise für drei Wochen.
– Laut Satzung mit dem ergänzten Kataster ist hier für die wöchentliche Reinigung mittwochs festgeschrieben. Bis Ende August wurde die Reinigung jedoch nur zweimal (in 35 Wochen in 2026) beobachtet, also in weniger als sechs Prozent der Fälle.
– In Wochen von Feiertagen im Mai wurde auch nicht gereinigt.
– Eine Beschwerde zu diesen Punkten hat die Verwaltung nach mehr als zwei Monaten bisher nicht beantwortet.
Meine Frage an die Gemeindeverwaltung: Wie verstehen Sie das Wort Rechtsicherheit, wenn Sie nicht in der Lage sind, ihre eigene Satzung einzuhalten?
Ist die Gemeindeverwaltung auf einem Auge blind? Mir schwant, dass mit der Änderung bezweckt ist, trotz Einschränkungen (Wetter, Personal, Defekte, was noch?) die Einnahmen sicherzustellen.
In der Gemeinderatsitzung wurde auch seitens der Verwaltung angedeutet, dass Ausfälle in einem Jahr mit dem nächsten Jahr verrechnet werden. Es sollen auch noch im Jahr 2026 die Betriebskosten und entsprechenden Gebühren neu bewertet werden.
Man darf gespannt sein, wie im Amtlichen Anzeiger des Landkreises der Wortlaut der Satzungsänderung lautet und welche Gebühren dem mündigen Bürger ab dem Jahre 2027 trotz entgangener Leistungen zugemutet werden.“